Abwesenheit

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Inhaltsverzeichnis

Ziel und Zweck

Lehrpersonen und Studierenden ist klar, wie im Falle von Absenzen, Urlaub und Dispensation vorzugehen ist.

Geltungsbereich

Bachelor - und Masterstudiengänge, Nachdiplomstudien.

Verantwortung

Leiter Studien, StudiengangleiterInnen Dozierende oder Lehrbeauftragte, die für ein bestimmtes Fach die Verantwortung tragen.

Mitgeltende Unterlagen

  • A241-01 Lernleistungen beurteilen
  • Militärisches Gesuch um Dienstverschiebung von Studierenden

Verteiler

Dozierende, Studierende, StudiengangleiterInnen

Beschreibung

Die obligatorische Anwesenheit der Studierenden ist in den Kursbeschreibungen festgehalten. Falls keine Angaben dazu vermerkt sind, ist die Anwesenheit nicht obligatorisch.

Kurze Abwesenheiten bis zu 3 Tagen

Abwesenheiten während einzelner Lektionen sind den zuständigen Dozierenden mitzuteilen, nach Möglichkeit im Voraus. Für Abwesenheiten während Leistungsnachweisen, bewerteten Veranstaltungen (Präsentationen, Gruppenarbeiten, Praktika, u.a.) oder Veranstaltungen, die für obligatorisch erklärt wurden (Projekttage, Exkursionen, Demonstrationen u.a.) ist den zuständigen Dozierenden frühzeitig, d.h. vor Beginn der jeweiligen Durchführung eine schriftliche Begründung abzugeben. Im Krankheitsfall kann der Dozierende ein Arztzeugnis verlangen.

Auf Antrag der Dozierenden kann der Leiter Studien eine Begründung ablehnen. Grundsätzlich sind verpasste Leistungsnachweise und Veranstaltungen nachzuholen. Die Studierenden sind verpflichtet, mit den entsprechenden Dozierenden möglichst frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um das Vorgehen festzulegen. Bei nicht begründetem Fernbleiben oder bei Fernbleiben trotz abgelehnter Begründung wird die Note 1 bzw. die Bewertung ”nicht erfüllt” erteilt.

Abwesenheiten von mehr als 3 Tagen

Militärdienst

Die StudienberaterInnen und das Studiensekretariat sind möglichst frühzeitig (bei Semesterbeginn bzw. bei Erhalt des Aufgebotes) zu informieren. Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Abwesenheit den entsprechenden Dozierenden vor dem Militärdienst mitzuteilen und Möglichkeiten zum Nachholen von bewerteten Leistungen abzuklären. Es liegt im Ermessen der Dozierenden, die Studierenden vom Erbringen gewisser Leistungen (Prüfungen) zu dispensieren.


Urlaub

Urlaube sind Abwesenheiten, die nicht durch höhere Umstände (Militär, Krankheit, Todesfälle im Bekanntenkreis) bedingt sind. Für einen Urlaub ist dem Leiter Studien mindestens 14 Tage vor der Abwesenheit ein schriftliches Gesuch einzureichen. Eine allfällige Bewilligung erfolgt durch den Leiter Studien. Ein bewilligter Urlaub entbindet nicht von der Erbringung von bewerteten Leistungen. Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Abwesenheit den betroffenen Dozierenden mitzuteilen und Möglichkeiten zum Nachholen von bewerteten Leistungen abzuklären. Werden bewertete Leistungen infolge einer Abwesenheit während eines nicht bewilligten Urlaubes nicht erbracht, so wird die Note 1 erteilt.


Abwesenheiten, die durch höhere Umstände (Unfall, Krankheit, Todesfälle im Bekanntenkreis) bedingt sind

Die Studienberater sind möglichst rasch zu informieren. Auf Verlangen sind Unterlagen wie Arztzeugnis etc. vorzuweisen. Die Orientierung der entsprechenden Dozierenden erfolgt durch die Studienberater via Studiensekretariat. Die Studierenden sind verpflichtet, mit den entsprechenden Dozierenden Möglichkeiten zum Nachholen von bewerteten Leistungen abzuklären. Es liegt im Ermessen der Dozierenden, die Studierenden vom Erbringen gewisser Leistungen zu dispensieren. Das Gesuch für einen länger dauernde Abwesenheit (> 3 Tage) wird vom Leiter Studien beurteilt.

Bei Abwesenheiten von mehr als vier Wochen trifft der Leiter Studien in Absprache mit den beteiligten Dozierenden und dem/r StudiengangleiterIn Sonderregelungen.


Dispensation von bestimmten Kursen

In Absprache mit dem entsprechenden Studienberater kann der Leiter Studien Studierende vom Besuch bestimmter Kurse dispensieren. Eine Dispensation kommt in Frage, wenn die Fachkenntnisse aufgrund der Vorbildung mindestens gleichwertig sind wie die bei Abschluss des Kurses geforderten Kenntnisse. Es werden keine Noten aus Fremdleistungen übernommen. Wurden die Fachkenntnisse an einer mindestens gleichwertigen Hochschule (z.B. im Rahmen eines Austauschsemesters) erworben so gilt das Vorgehen gemäss A241-01.


Semesterurlaub

Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub ist dem Studiensekretariat bis vier Kalenderwochen vor Semesterbeginn schriftlich mitzuteilen. Ein Urlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Studiums werden höchstens 4 Semester Urlaub gewährt. Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert (§ 23 der RPO vom 29. Januar 2008). Die Semestergebühren für ein Urlaubssemester betragen CHF 300.00. Eine Mitteilung betreffend Beurlaubung ohne Kostenfolge ist vom Frühjahrssemester bis Woche 03, vom Herbstsemester bis Woche 33 im Studiensekretarait einzureichen. Nach Ablauf des gemeldeten Urlaubs werden den Studierenden die Semestergebühren wieder automatisch in Rechnung gestellt.

Download

Download des Formulars: Abwesenheit der Studierenden regeln.

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