Plagiate
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Hinweise für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten
Plagiate verstossen gegen grundlegende Regeln wissenschaftlichen Arbeitens. Entsprechend sehen das Gesetz und die Rahmenprüfungs- und Promotionsordnung der ZHAW in Plagiatsfällen zum Teil gravierende Sanktionen für Studierende vor. Dieses Merkblatt soll einerseits helfen, Plagiate zu vermeiden, andererseits aber auch das Erkennen von Plagiaten erleichtern und die Vorgehensweise in Plagiatsfällen aufzeigen.
Was gilt als Plagiat
Von einem Plagiat spricht man, wenn ein fremdes Werk ganz oder teilweise ohne Quellenangabe übernommen und als eigenes Werk ausgegeben wird. Demzufolge fallen beispielsweise folgende Handlungen einer Verfasserin/eines Verfassers unter den Plagiatsbegriff:
Vollplagiat
Ein fremdes Werk wird unter dem eigenen Namen eingereicht.
Ghostwriting
Ein Werk, das von einer andern Person ganz oder teilweise im Auftrag erstellt wurde, wird unter dem eigenen Namen eingereicht.
Übersetzungsplagiat
Fremdsprachige Texte oder Teile davon werden von der Verfasserin/vom Verfasser übersetzt und ohne Quellenangabe als eigene Texte ausgegeben.
Fehlende Quellenangaben
Teile aus einem fremden Werk werden unverändert übernommen, ohne die Quelle mit einem Zitat zu kennzeichnen. Dies betrifft auch die Verwendung von Teilen eines Werkes aus dem Internet, aber auch z.B. Laborberichte etc.
Paraphrasierung
Teile aus einem fremden Werk werden übernommen, textlich leicht angepasst oder umgestellt, aber nicht mit einer Quellenangabe versehen.
Selbstplagiat
Ebenfalls unzulässig und im weiteren Sinne zu den Plagiaten gehören Fälle, in denen dieselbe Arbeit oder Teile davon von der Verfasserin / vom Verfasser zu verschiedenen Prüfungs- oder Promotionsanlässen eingereicht werden.
Veränderung bestehender Werke
Teile aus einem fremden Werk werden übernommen, evtl. abgeändert oder paraphrasiert. Auf die entsprechende Quelle wird zwar verwiesen, sie wird aber nicht im Kontext der übernommenen Teile des Werkes angegeben (Beispiel: Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fussnote am Ende der Arbeit).
Weitere Unzulässigkeiten
Grundlagenwissen, das in einem bestimmten Fachgebiet als allgemeines Wissen vorausgesetzt werden darf, muss zwar grundsätzlich nicht zitiert werden. Wird allerdings eine spezielle Darstellung dieses Wissens aus einer Quelle, z.B. aus einem Lehrbuch, übernommen, muss auf die Quelle hingewiesen werden.
Umgang mit Quellen
Für die Zitierweise und den Umgang mit Quellen sind die in den Studiengängen vermittelten Richtlinien verbindlich.
Welche Folgen können Plagiate für den Verfasser/die Verfasserin nach sich ziehen?
Plagiate können Urheberrechte verletzen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) dürfen kürzere Passagen eines fremden Werks zitiert werden, aber nur unter Angabe der Quelle, und – wenn bekannt – unter Angabe der Urheberschaft. Ohne Kenntlichmachung als Zitat liegt ein Plagiat und damit eine Urheberrechtsverletzung vor (Rehbinder, URG, 2. Aufl., Zürich 2001, Art. 25 Anm. 2). Diese kann gerichtlich verfolgt werden und z.B. Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Gemäss Art. 68 URG ist ein Plagiat zudem auf Antrag als Übertretung strafbar (Busse bis CHF 10'000.--).
Plagiate können nicht nur gegen die Urheberrechtsgesetzgebung verstossen, sondern gelten gemäss der massgeblichen Prüfungsordnung als Unredlichkeit. Sie können die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen, sofern der oder die Studierende noch an der ZHAW studiert. Der Leistungsnachweis gilt in der Regel als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann auf das Nichtbestehen einer ganzen Leistungseinheit (z.B. eines Moduls), des Assessments oder des Schlussdiploms erkannt werden. Wird ein Plagiatsfall erst im Nachhinein, z.B. nach Verleihung des Diploms, bekannt, kann ein Titel auch nachträglich entzogen werden.
Die ZHAW behält sich vor, Arbeiten von Studierenden mit elektronischen Hilfsmitteln auf Plagiate zu prüfen.
Download
Download zur Vermeidung von Plagiaten.
